Problematik
Bei einem Grenzgänger richtet sich die Frage nach der Zuständigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen nach der Art der Arbeitslosigkeit: Kurzarbeit oder Vollzeitarbeitslosigkeit. Während bei „Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall“ der Beschäftigungsstaat der für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat bleibt, wird im Fall der Vollzeitarbeitslosigkeit die Zuständigkeit des Wohnortstaates angeordnet. Die Frage, ob ein Grenzgänger vollzeitarbeitslos ist oder sich in Kurzarbeit befindet, ist damit von entscheidender Bedeutung. Die juristische Abgrenzung ist nicht immer einfach.